Bund gibt weitere Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft in der Pandemie bekannt

16. November 2020 Aus Von Wolfgang Streblow

Zugangsvoraussetzung zur Novemberförderung für indirekt und mittelbar Betroffene bleibt dennoch viel zu hoch

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass der Bund die Eckpunkte für weitere Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft bekannt gegeben hat.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wurde eine spezielle Neustarthilfe für Solo-Selbständige vereinbart. Zusätzlich zur Erstattung von Fixkosten können Solo-Selbständige eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro beantragen. Diese Unterstützungsmaßnahme richtet sich insbesondere an Solo-Selbständige, die nur geringe Fixkosten haben, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche erleiden. Bemessungsgrundlage sind 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019. Der einmalige Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und wird, wenn die Antragsvoraussetzungen stimmen, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Voraussetzung ist, dass das Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurde. Die Höhe der Betriebskostenpauschale richtet sich nach dem Umsatz und dem Verlust gegenüber dem Referenzzeitraum.

Weiter wurden die Eckpunkte für die Überbrückungshilfe III vereinbart. Sie soll von Januar 2021 bis Juni 2021 gelten. Hier sind weitere Verbesserungen vorgesehen, so wird die Höhe der maximalen Betriebskostenerstattung von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Nähere Details werden noch bekanntgegeben.

Außerdem wurden weitere Klarstellungen zur Novemberhilfe vorgenommen. Präzisiert wurde, wer unter mittelbar indirekt Unternehmen zu verstehen sind.

Die Novemberhilfen gelten nunmehr für

  • direkt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die direkt schließen mussten wie z.B. Theater oder Konzerthäuser,
  • indirekt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit im November geschlossenen Unternehmen machen; hierzu zählen z.B. Veranstaltungsfirmen, die mit Veranstaltungsorten zusammenarbeiten,
  • mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit indirekt betroffenen Unternehmen machen; hierzu zählen also z.B. Tontechnikerinnen und Tontechniker, Beleuchterinnen und Beleuchter und andere, die für Veranstaltungsfirmen arbeiten, die indirekt betroffen sind.

Nähere Informationen sind hier zu finden.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Mit der Neustarthilfe für Solo-Selbständige wird nun ein Programm aufgelegt, dass sich explizit an Solo-Selbständige richtet, die wenig Betriebskosten haben. Dieses Programm erkennt die besondere Situation der Künstlerinnen und Künstler und anderen Solo-Selbständigen in der Kultur- und Kreativwirtschaft an. Wichtig ist, dass mit diesem Programm nun auch in das Jahr 2021 hinein Förderperspektiven aufgezeigt werden. Auch erfreulich ist, dass die Bundesregierung die Zugangsvoraussetzungen zur Novemberhilfe präzisiert hat. Damit wird der Kreis der potenziell Berechtigten klarer beschrieben. Die Zugangsvoraussetzung zur Novemberhilfe für indirekt und mittelbar indirekt Betroffene von 80 Prozent ihrer Umsätze mit im November geschlossenen Unternehmen bleibt aber weiterhin viel zu hoch. Hier hätten wir weitere Verbesserungen erwartet. Aber, mit der Neustarthilfe für Solo-Selbständige wird endlich die Türe für eine Förderung für Künstlerinnen und Künstler aufgestoßen: Danke Olaf Scholz und Peter Altmaier.“