Kulturpolitisches Leitbild der Stadt Lippstadt – 4/11 Besonderer Schutz der sogenannten schönen Künste
Die Literatur, die Musik, die darstellende Kunst, die Medienkunst, die bildende Kunst und der Film werden gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes besonders geschützt, weil sie ohne höchstmögliche Regelfreiheit und Selbstbestimmtheit nicht existieren und sich entfalten können. Diese Bereiche werden als kreative Forschungs- und Entwicklungsprozesse der Stadtgesellschaft betrachtet und gewürdigt.
Der individuelle schöpferische Prozess wird geschützt.
Das Kulturangebot wird nicht ausschließlich von äußeren Rahmenbedingungen wie Wirtschaftlichkeit oder der Höhe der Besucherzahlen abhängig gemacht.