Kulturpolitisches Leitbild der Stadt Lippstadt – 4/11 Besonderer Schutz der sogenannten schönen Künste

17. März 2016 Aus Von Wolfgang Streblow

LichtWasserLebenDie Literatur, die Musik, die darstellende Kunst, die Medienkunst, die bildende Kunst  und der Film werden gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes besonders geschützt, weil sie ohne höchstmögliche Regelfreiheit und Selbstbestimmtheit nicht existieren und sich entfalten können. Diese Bereiche werden als kreative Forschungs- und Entwicklungsprozesse der Stadtgesellschaft betrachtet und gewürdigt.

Der individuelle schöpferische Prozess wird geschützt.

Das Kulturangebot wird nicht ausschließlich von äußeren Rahmenbedingungen wie Wirtschaftlichkeit oder der Höhe der Besucherzahlen abhängig gemacht.